Besondere Zuständigkeitsgründe – Artikel 9
Artikel 8 ist der wichtigste Zuständigkeitsgrund, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist normalerweise am ehesten in der Lage, in einem das Kind betreffenden Streit zu entscheiden. Unter Umständen kann es angebracht sein, ein anderes Gericht anzurufen.
- Artikel 8 Absatz 2 – Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.
- Artikel 10 – Zuständigkeit in Fällen von internationaler Kindesentführung (siehe e-Learning-Kurs, Themenbereich 1, Teil 2)
Streit über den Umgang mit Kindern, die umgezogen sind
- Es gilt eine begrenzte Ausnahme von Artikel 8, wenn ein Kind rechtmäßig zwischen Mitgliedstaaten umzieht.
- Artikel 9 gestattet eine Anpassung des Umgangsrechts am früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, um den weiteren Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil auch dann sicherzustellen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes geändert hat.
- Damit soll sichergestellt werden, dass das Umgangsrecht am früheren gewöhnlichen Aufenthalt derart geändert wird, dass es eine Regelung gibt, sobald das Kind in einen anderen Mitgliedstaat umzieht.
- Dieser Artikel gilt nur für den rechtmäßigen Umzug von Kindern zwischen Mitgliedstaaten.
Zurück zur Fallstudie
Die niederländischen Gerichte sprechen Marilyn das Sorgerecht für Blossom zu, während Jack ein Umgangsrecht hat. B verbringt jedes Wochenende bei J. In der Folge beantragt M beim niederländischen Gericht die Genehmigung, mit B nach Spanien umzuziehen, und M und B ziehen nach Spanien.
- B zieht mit Genehmigung des niederländischen Gerichts nach Spanien – rechtmäßiger Umzug.
- B muss jetzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
- Das niederländische Gericht (früherer gewöhnlicher Aufenthalt von B) behält für einen Zeitraum von drei Monaten die Zuständigkeit.
- J kann bei dem niederländischen Gericht eine Änderung seines Umgangsrechts beantragen, da J seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in den Niederlanden hat.